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Legende:
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4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Notifikationshinweis Die in den gemäß Artikel 12§ 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Richtlinie 98/34/EGUnterweisung aufzubewahren. § 26. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung Die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß Paragraph 25, ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/133/A notifiziertUnterweisung aufzubewahren.
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Notifikationshinweis Die in den gemäß Artikel 12§ 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Richtlinie 98/34/EGUnterweisung aufzubewahren. § 26. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung Die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß Paragraph 25, ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/133/A notifiziertUnterweisung aufzubewahren.