§ 25 GGBV

Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
3. Abschnitt

Schulung anderer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligter

Personen

Beförderung auf der Straße

§ 25. Fällt eine in denSehen die gemäß § 2 Z 1 GGBG§ 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulungdie Unterweisung von Personal vor, die nicht unter die vorstehenden Abschnitte dieser Verordnungals Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwachtSachkundigen besonders geregelt ist, so hat siedarf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessendas die Qualifikationen jenen der §§ 5 oder 18 entsprechenaufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2005
3. Abschnitt

Schulung anderer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligter

Personen

Beförderung auf der Straße

§ 25. Fällt eine in denSehen die gemäß § 2 Z 1 GGBG§ 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulungdie Unterweisung von Personal vor, die nicht unter die vorstehenden Abschnitte dieser Verordnungals Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG durchgeführt oder überwachtSachkundigen besonders geregelt ist, so hat siedarf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessendas die Qualifikationen jenen der §§ 5 oder 18 entsprechenaufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind.

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