§ 61 GeoLT 2005 Art und Weise der Abstimmung

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Erheben der Hand statt, doch kann die Präsidentin/der Präsident auch die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben anordnen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann ferner nach eigenem Ermessen von vornherein oder, wenn das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist anzuordnen, wenn mindestens zwölf Abgeordnete einen diesbezüglichen schriftlichen und von ihnen unterfertigten Antrag einbringen.

(3) Jeder/Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass die Präsidentin/der Präsident die Zahl der „für“ oder „gegen“ die Frage Stimmenden bekannt gebe.

(4) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Abgeordneten kann der Landtag, sofern nicht ein Antrag auf namentliche Abstimmung gemäß Abs. 2 zweiter Satz gestellt wurde, eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „ja“ oder „nein“ vorgedruckt sind. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt und legen ihre Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.

(5) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

(6) Eine Begründung eines nach Abs. 2 oder 4 gestellten Antrages ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006

In Kraft seit 01.10.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GeoLT 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 GeoLT 2005
§ 61a GeoLT 2005