(1) Über die Sitzungen des Landtages werden von der Direktion des Landtages stenografische Berichte verfasst. Sie haben eine vollständige Darstellung der zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen gehaltenen Reden und der gefassten Beschlüsse zu geben.
(2) Die stenografischen Berichte werden der Rednerin/dem Redner zur Vornahme allfälliger stilistischer Änderungen übermittelt. Sie gelten als genehmigt, wenn binnen acht Tagen keine Korrektur eingebracht wird.
(3) Die stenografischen Berichte werden nach Genehmigung veröffentlicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008
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