§ 61 GeoLT 2005 Art und Weise der Abstimmung

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.9999

(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Erheben der Hand statt, doch kann die Präsidentin/der Präsident auch die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben anordnen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann ferner nach eigenem Ermessen von vornherein oder, wenn das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist anzuordnen, wenn esmindestens zwölf Abgeordnete einen diesbezüglichen schriftlichen und von wenigstens zwölf Abgeordneten begehrt wirdihnen unterfertigten Antrag einbringen.

(3) Jeder/Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass die Präsidentin/der Präsident die Zahl der „für“ oder „gegen“ die Frage Stimmenden bekannt gebe.

(4) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Abgeordneten kann der Landtag, sofern nicht ein Antrag auf namentliche Abstimmung gemäß Abs. 2 zweiter Satz gestellt wurde, eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „ja“ oder „nein“ vorgedruckt sind. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt und legen ihre Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.

(5) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

(6) Eine Begründung eines nach Abs. 2 oder 4 gestellten Antrages ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006

Stand vor dem 30.09.2006

In Kraft vom 25.10.2005 bis 30.09.2006

(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Erheben der Hand statt, doch kann die Präsidentin/der Präsident auch die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben anordnen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann ferner nach eigenem Ermessen von vornherein oder, wenn das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist anzuordnen, wenn esmindestens zwölf Abgeordnete einen diesbezüglichen schriftlichen und von wenigstens zwölf Abgeordneten begehrt wirdihnen unterfertigten Antrag einbringen.

(3) Jeder/Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass die Präsidentin/der Präsident die Zahl der „für“ oder „gegen“ die Frage Stimmenden bekannt gebe.

(4) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Abgeordneten kann der Landtag, sofern nicht ein Antrag auf namentliche Abstimmung gemäß Abs. 2 zweiter Satz gestellt wurde, eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „ja“ oder „nein“ vorgedruckt sind. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt und legen ihre Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.

(5) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

(6) Eine Begründung eines nach Abs. 2 oder 4 gestellten Antrages ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006

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