Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 59 GeoLT 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 59 GeoLT 2005