Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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