(1) Jede Wahl wird im Landtag mittels Stimmzettels vorgenommen, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird.
(2) Leere Stimmzettel sind ungültig.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann verfügen, dass die Abgeordneten zur Abgabe der Stimmzettel namentlich aufgerufen werden. Wer in diesem Falle bei Aufruf des Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.
(4) Stimmt die Zahl der Wahlzettel mit jener der wirklich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.
(7) Haben mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.
(8) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015
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