(1) Anfragen, die eine Abgeordnete/ein Abgeordneter an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind schriftlich einzubringen. Sie müssen mit Einrechnung der Fragestellerin/des Fragestellers (Erstunterzeichnerin/ Erstunterzeichners) von wenigstens zwei Abgeordneten unterfertigt sein und sind sofort dem befragten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Fragestellerinnen/Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung bei der Präsidentin/beim Präsidenten zurückziehen. Befragte Mitglieder der Landesregierung werden hievon verständigt.
(3) Das befragte Mitglied der Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat es dies in der Beantwortung zu begründen.
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