§ 58 GeoLT 2005 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit bundes- oder landesverfassungsgesetzlich oder in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Das Gleiche gilt für Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Art. 27 Abs. 2 L-VG), ebenso die Geschäftsordnung des Landtages (Art. 25 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
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