§ 69 GeoLT 2005 Befragung der Mitglieder der Landesregierung

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Abgeordnete können in Sitzungen des Landtages, ausgenommen Sondersitzungen gemäß Art. 15 Abs. 2 und 5 L-VG, Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung einbringen. Je Landtagsklub ist nur eine Anfrage je Sitzung zulässig. Erlaubt sind kurze Fragen im Sinn des § 65.

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung gemäß der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, die Anfrage mündlich in derselben Sitzung zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, ist dies in der Beantwortung zu begründen. Über die Beantwortung der Anfragen findet keine Wechselrede statt.

(3) Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten vor Beginn der Landtagssitzung an die Fragestellerin/den Fragesteller zurückzustellen.

(4) Nach Beantwortung der Anfrage kann die Fragestellerin/der Fragesteller eine kurze mündliche Zusatzfrage stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen mit der Hauptfrage in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ist dies nicht der Fall, hat die Präsidentin/der Präsident die Zusatzfrage nicht zuzulassen.

(5) Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann ihre/seine Anfrage bis zum Aufruf in der Landtagssitzung zurückziehen. Die befragten Mitglieder der Landesregierung werden darüber verständigt.

(6) Die Anfragen sind bis spätestens 12 Uhr des dritten Werktages vor der Sitzung des Landtages, in der sie aufgerufen werden sollen, einzubringen.

(7) Die Präsidentin/Der Präsident reiht die zum Aufruf gelangenden Anfragen entsprechend ihrem Einlangen.

(8) Beim Aufruf ist die Frage von der Fragestellerin/vom Fragesteller mündlich zu wiederholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016

In Kraft seit 19.08.2016 bis 31.12.9999
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