(1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden vom Landtag in seiner konstituierenden Sitzung gewählt. Die Wahl hat nach der Wahl der Organe des Landtages (Präsidium, Schriftführung und Ordnungsdienst) zu erfolgen.
(2) Die Aufteilung der zu vergebenden Bundesratsmandate auf die Landtagsparteien erfolgt nach der Wahlzahl. Diese ist von der Präsidentin/dem Präsidenten wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Landtagsmandate werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede solche Zahl wird deren Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Die Zahl der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Landtagsmandate, geteilt durch die Wahlzahl, ergibt die Anzahl der Bundesratsmandate, für die die jeweilige Landtagspartei Wahlvorschläge einbringen kann.
(3) Haben danach zwei oder mehrere Landtagsparteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, ist das Verfahren nach Abs.2 auf Basis der auf die einzelnen Landtagsparteien entfallenden Stimmen durchzuführen. Haben auch dann zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat, entscheidet das Los.
(4) Hätte nach dieser Mandatsaufteilung eine Landtagspartei Anspruch auf alle Bundesratsmandate, gebührt ein Mandat jener Landtagspartei, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat. Wenn hierbei mehrere Landtagsparteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, gebührt dieses Mandat jener Landtagspartei, die bei der Landtagswahl die zweithöchste Anzahl von Wählerstimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(5) Entsprechend der gemäß Abs. 2 bis 4 ermittelten Mandatszahlen haben die Landtagsparteien Wahlvorschläge für ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates zu erstatten. Diese schriftlich einzubringenden Wahlvorschläge sind von zwei Abgeordneten der jeweils vorschlagsberechtigten Landtagspartei unterfertigt einzubringen und von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen. Auf Grund dieser Wahlvorschläge hat der Landtag die Wahlen zu vollziehen. Alle Stimmen, die den Wahlvorschlägen nicht entsprechen, sind ungültig.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß auch für die Nachwahl von Mitgliedern des Bundesrates während der Gesetzgebungsperiode.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
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