§ 56 GeoLT 2005 Wortmeldungen

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Niemand darf über denselben Gegenstand öfter als zweimal sprechen.

(2) Werden mehrere Gegenstände zur gemeinsamen Wechselrede zusammengefasst, darf auch in dieser Wechselrede niemand öfter als zweimal sprechen.

(3) Will die Präsidentin/der Präsident als Rednerin/Redner das Wort nehmen, muss der Vorsitz verlassen werden. Dieser kann in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder eingenommen werden.

(4) Abgeordneten ist es grundsätzlich nicht gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge zu verlesen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
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