(1) Diejenigen Abgeordneten, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich, sobald die Präsidentin/der Präsident die Aufforderung hiezu erlässt, mit der Angabe zu melden, ob sie „für“ oder „gegen“ sprechen werden. Die Angabe „für“ oder „gegen“ erfolgt nicht in den Fällen der § 67 (Besprechung der Anfragebeantwortung), § 68 (Dringliche Verhandlung der Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung) und § 71 (Aktuelle Stunde).
(2) Sie gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort, wobei die erste „Gegen“rednerin/der erste „Gegen“redner beginnt und sodann zwischen Abgeordneten beider Gruppen abgewechselt wird.
(3) Wenn alle eingeschriebenen Rednerinnen/Redner gesprochen haben, wird von der Präsidentin/dem Präsidenten den nicht eingeschriebenen Abgeordneten in der Reihenfolge, in der sie sich melden, das Wort erteilt. Das Gleiche gilt, wenn oder solange eine Redeliste nach Abs. 1 nicht aufgestellt wurde.
(4) Jeder Rednerin/Jedem Redner steht es frei, anderen Abgeordneten das Recht abzutreten; doch darf das Wort einer Rednerin/einem Redner, welche/welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.
(5) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2021
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