(1) Jede/Jeder Abgeordnete kann die Besprechung der Anfragebeantwortung verlangen.
(2) Ein solches Verlangen ist spätestens binnen fünf Werktagen ab Veröffentlichung der Anfragebeantwortung einzubringen.
(3) Verlangen, die spätestens am dritten Werktag 12 Uhr vor der nächstfolgenden Landtagssitzung eingebracht wurden, sind zu Beginn dieser zu behandeln. Danach eingebrachte Verlangen sind zu Beginn der darauffolgenden Landtagssitzung zu behandeln.
(4) Abgeordnete dürfen pro Sitzung des Landtages nicht mehr als zwei Verlangen auf Besprechung einer Anfragebeantwortung unterstützen.
(5) Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei deren/dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.
(6) Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
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