§ 53 GeoLT 2005 Amtliche Verhandlungsschrift

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Über jede Sitzung ist von der Direktion des Landtages eine amtliche Verhandlungsschrift zu führen, die in der Landtagsdirektion zur Einsicht für alle Mitglieder aufliegt.

(2) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind außerhalb der Sitzung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Es obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten, nach eigener Überzeugung gegebenenfalls die Verhandlungsschrift richtig zu stellen.

(3) Die Verhandlungsschrift hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.

(4) Die Verzeichnisse der eingebrachten Selbstständigen Anträge von Abgeordneten und der an die Landesregierung gerichteten Anfragen werden der Verhandlungsschrift nicht beigegeben.

(5) Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Erwähnung bestimmter Vorkommnisse beschließen.

(6) Die Verhandlungsschriften werden von der Präsidentin/vom Präsidenten und einer Schriftführerin/einem Schriftführer unterfertigt.

(7) Die Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Sitzungen müssen noch in derselben Sitzung verfasst und vorgelesen werden.

(8) Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Abs. 7 – den Landtagsklubs bekanntgegeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 GeoLT 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 GeoLT 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 GeoLT 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 GeoLT 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 GeoLT 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 GeoLT 2005
§ 54 GeoLT 2005