(1) Über jede Sitzung ist von der Direktion des Landtages eine amtliche Verhandlungsschrift zu führen, die in der Landtagsdirektion zur Einsicht für alle Mitglieder aufliegt.
(2) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind außerhalb der Sitzung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Es obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten, nach eigener Überzeugung gegebenenfalls die Verhandlungsschrift richtig zu stellen.
(3) Die Verhandlungsschrift hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.
(4) Die Verzeichnisse der eingebrachten Selbstständigen Anträge von Abgeordneten und der an die Landesregierung gerichteten Anfragen werden der Verhandlungsschrift nicht beigegeben.
(5) Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Erwähnung bestimmter Vorkommnisse beschließen.
(6) Die Verhandlungsschriften werden von der Präsidentin/vom Präsidenten und einer Schriftführerin/einem Schriftführer unterfertigt.
(7) Die Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Sitzungen müssen noch in derselben Sitzung verfasst und vorgelesen werden.
(8) Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Abs. 7 – den Landtagsklubs bekanntgegeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008
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