(1) Wenn ein Antrag auf dringliche Verhandlung einer Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung von mindestens zwei Abgeordneten vor Beginn der Sitzung eingebracht wird, ist vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung nach Begründung der Anfrage zunächst dem befragten Mitglied der Landesregierung das Wort zur Beantwortung zu erteilen. Danach findet eine Wechselrede über die Anfrage statt.
(2) Es ist dem Ermessen der Präsidentin/des Präsidenten überlassen, Begründung, Beantwortung und Wechselrede über die dringliche Anfrage bis an den Schluss der Sitzung zu verlegen. Die Behandlung hat aber spätestens um 16 Uhr zu beginnen.
(3) In der Wechselrede dürfen nur Unselbstständige Entschließungsanträge eingebracht werden. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Abstimmung über sie auf den Beginn der nächsten Sitzung vertagen.
(4) Abgeordnete dürfen nicht mehr als je zwei Dringliche Anfragen in derselben Sitzung einbringen.
(5) Für die Begründung einer Dringlichen Anfrage steht eine Redezeit von höchstens 20 Minuten und für deren Beantwortung von höchstens 30 Minuten zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 107/2016
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