(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.
(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.
(3) Nach geschlossener Beratung verkündet die Präsidentin/der Präsident, in welcher Reihenfolge die Fragen zur Abstimmung gebracht werden. Anträge zur Geschäftsbehandlung werden vor anderen Anträgen zur Abstimmung gebracht.
(4) Jede/Jeder Abgeordnete kann eine Berichtigung der von der Präsidentin/vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen beantragen. Ebenso kann die Trennung einer Frage in mehrere Teilfragen beantragt werden. Sofern die Präsidentin/der Präsident derartigen Anträgen nicht beitritt, müssen diese nach der hierüber zu eröffnenden Wechselrede zur Abstimmung gebracht werden.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident kann, wenn sie/er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Wechselrede für erledigt erklären. Die Präsidentin/Der Präsident kann in der Wechselrede die Redezeit für jede Rede auf fünf Minuten beschränken.
(6) Es steht der Präsidentin/dem Präsidenten frei, sofern sie/er es zur Vereinfachung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
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