§ 64 GeoLT 2005 Schriftliche Anfragen an die Präsidentin/den Präsidenten und die Obleute der Ausschüsse

GeoLT 2005 - Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jeder/Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages und an die Obleute der Ausschüsse schriftliche Anfragen einzubringen.

(2) Die Befragten haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist den Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

In Kraft seit 25.10.2005 bis 31.12.9999
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