(1) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt nach der Wahl der Mitglieder des Bundesrates. In die Landesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die so viele Personen enthalten müssen, wie die Landesregierung Mitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist für das Amt der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und je eine weitere Person für das Amt der/des ersten und gegebenenfalls der/des zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreters zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind als solche der jeweiligen Landtagspartei/Landtagsparteien zu bezeichnen und schriftlich unterfertigt von mindestens zwei Abgeordneten einzubringen sowie von einer/einem dieser Abgeordneten zu verlesen.
(3) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Erlangt ein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, ist über die restlichen Wahlvorschläge nicht mehr abzustimmen.
(4) Die Stimmzettel müssen die Aufschrift ‚Wahlvorschlag der Landtagspartei/Landtagsparteien‘ unter Beifügung des Namens der Landtagspartei/der Namen der Landtagsparteien und der Wahlmöglichkeit ,ja‘ und ,nein‘, jeweils versehen mit einem Kreis, enthalten. Die Abstimmung erfolgt über den Gesamtwahlvorschlag und nicht über einzelne Kandidatinnen/Kandidaten. Gültig sind nur jene Stimmen, die für oder gegen einen Gesamtwahlvorschlag abgegeben werden.
(5) Wird kein Wahlvorschlag eingebracht oder erlangt kein Wahlvorschlag die unbedingte Mehrheit, hat die Präsidentin/der Präsident, wenn eine rasche Einigung absehbar ist, die Landtagssitzung zu unterbrechen, sonst zu vertagen.
(6) Die Nachwahl einzelner Regierungsmitglieder (Art. 38 Abs. 3 L-VG), die Wahl von Ersatzmitgliedern (Art. 38 Abs. 5 L-VG) sowie jeder Wechsel der Funktion innerhalb der Landesregierung erfolgt auf Grund eines Wahlvorschlages jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlages die Landesregierung gewählt wurde. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 107/2016
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