Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. April 2006 wurde den beschwerdeführenden Parteien der forstbehördliche Auftrag erteilt, einen näher beschriebenen Maschengeflechtzaun in der Höhe von ca. 2 m binnen festgesetzter Frist zu beseitigen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei im Gegenstande ein landwirtschaftliches und ein forstfachliches Gutachten ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §172 Abs6;ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34;ForstG 1975 §35; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/10/0169 E 30. Oktober 1989 VwSlg 13053 A/1989 RS 3 Stammrechtssatz Unter einer "Sperre" ist die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausd... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34;ForstG 1975 §35; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/10/0169 E 30. Oktober 1989 VwSlg 13053 A/1989 RS 2 Stammrechtssatz Das Bestehen einer "Sperreinrichtung" impliziert das Vorliegen einer "Sperre", dh bei Vorliegen einer Sperreinrichtung ist immer und ausnahmslos auch eine Sperre gegeben. European Case Law Id... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 8. Jänner 2004 wurde festgestellt, dass die auf den Waldgrundstücken Nr. 777/1, 778/1 und 785, KG W. errichtete Umzäunung eine unzulässige Sperre darstelle und den Eigentümern (u.a. dem Beschwerdeführer) die Beseitigung der Sperreinrichtung im Bereich der jeweils in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke binnen festgesetzter Frist aufgetragen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen festgesetzter Frist... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §33 Abs1;ForstG 1975 §34 Abs1;ForstG 1975 §35;
Rechtssatz: Eine Sperre liegt unabhängig davon vor, ob eine Überwindung eines Zaunes an sich unschwer möglich ist und auch Durchlässe vorhanden sind. Auch in einem solchen Fall ist nämlich die allseitige, freie Begehbarkeit zumindest behindert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0163, und die dort ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie im Spätherbst 1995 durch das zuständige Forstaufsichtsorgan erstmals festgestellt worden sei, die gepachteten Waldgrundstücke Nr. 777/1, 778/1 und den nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 78... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §56;ForstG 1975 §172 Abs6;ForstG 1975 §35;
Rechtssatz: Die Zustimmung einer Stadt als Verpächter der Waldflächen zur Umzäunung stellt keine behördliche Zustimmung dar. Schlagworte Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 24. Juni 1992 bewilligte die Bezirkshauptmannschaft (BH) dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 7 Abs. 4 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 die Errichtung eines Geheges auf den Parzellen Nr. 90, 91, 94, 102/2 und 103/1, im Ausmaß von 1 ha 56 ar 45 m2 zur Haltung von 10 Stück Rotwild und 10 Stk. Rehwild. In diesem Bescheid findet sich der Hinweis, diese jagdrechtliche Genehmigung ersetze nicht eine allenfalls erforderliche Genehmigung nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG); ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §172 Abs6;ForstG 1975 §34;ForstG 1975 §35;
Rechtssatz: Umfaßt die Einzäunung eines Wildgatters (Wildgeheges) auch Waldgrundstücke, handelt es sich um eine Sperre iSd § 34 und § 35 ForstG 1975. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994100066.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Bescheiden vom 17. November 1989 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) die Beschwerdeführer als Eigentümer der Waldparzellen 1382/21 und 1382/19 der KG H, die Sperren der Grundstücke durch gänzliche Umfriedungen binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Bescheide zu beseitigen und bis zu dieser Frist die Einzäunungen ersatzlos zu entfernen. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurden diese Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben un... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §172 Abs6;ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34;ForstG 1975 §35; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0187 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/10/0169 E 30. Oktober 1989 VwSlg 13053 A/1989 RS 3 Stammrechtssatz Unter einer "Sperre" ist die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszweck... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §172 Abs6;ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34 Abs1;ForstG 1975 §34 Abs6;ForstG 1975 §35; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0187 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/10/0169 E 30. Oktober 1989 VwSlg 13053 A/1989 RS 4 Stammrechtssatz Die Ansicht, dass nicht eine tatsächliche Behinderung des Waldes eine Sperre da... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34;ForstG 1975 §35;
Rechtssatz: Unter einer "Sperre" ist die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausdrücklich - wie etwa durch Hinweistafeln (§ 34 Abs 6 ForstG) - oder konkludent - durch die Errichtung einer Sperre... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §34 Abs1;ForstG 1975 §35;
Rechtssatz: Ein "wirtschaftliches Interesse" ist bei der Erlassung eines Bescheides, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Sperreinrichtung und den Auftrag zur Beseitigung derselben nicht zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989100169.X07 Im RI... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34 Abs1;ForstG 1975 §34 Abs6;ForstG 1975 §35;
Rechtssatz: Die Ansicht, dass nicht eine tatsächliche Behinderung des Waldes eine Sperre darstelle, vielmehr der Wille, den Wald vom Betretungsrecht auszunehmen, "förmlich durch eine entsprechende Kennzeichnung mit Hinweistafeln kundgemacht sein" müsse, ist nicht zutreffend. European Cas... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34;ForstG 1975 §35;
Rechtssatz:
Gründe: für eine zulässige Sperre lassen auch die Sperreinrichtung als zulässig erscheinen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989100169.X06 Im RIS seit 20.06.2007 Zuletzt aktualisiert am 28.01.2014 mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34;ForstG 1975 §35;
Rechtssatz: Das Bestehen einer "Sperreinrichtung" impliziert das Vorliegen einer "Sperre", dh bei Vorliegen einer Sperreinrichtung ist immer und ausnahmslos auch eine Sperre gegeben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989100169.X02 Im RIS seit 20.06.2007 ... mehr lesen...