Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 4. April 2006 wurde den beschwerdeführenden Parteien der forstbehördliche Auftrag erteilt, einen näher beschriebenen Maschengeflechtzaun in der Höhe von ca. 2 m binnen festgesetzter Frist zu beseitigen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei im Gegenstande ein landwirtschaftliches und ein forstfachliches Gutachten ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §172 Abs6;ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34;ForstG 1975 §35 Abs1;ForstG 1975 §35 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/10/0169 E 30. Oktober 1989 VwSlg 13053 A/1989 RS 5 Stammrechtssatz Ein Zaun ist selbst dann als "Sperreinrichtung" anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich ist und auch Durchlässe in diesem vorhanden sind (Behinderung der "allseitigen, freien" ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie im Spätherbst 1995 durch das zuständige Forstaufsichtsorgan erstmals festgestellt worden sei, die gepachteten Waldgrundstücke Nr. 777/1, 778/1 und den nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 78... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §172 Abs6;ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34;ForstG 1975 §35 Abs1;ForstG 1975 §35 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/10/0169 E 30. Oktober 1989 VwSlg 13053 A/1989 RS 5 Stammrechtssatz Ein Zaun ist selbst dann als "Sperreinrichtung" anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich ist und auch Durchlässe in diesem vorhanden sind (Behinderung der "allseitigen, freien" ... mehr lesen...
Mit Bescheiden vom 17. November 1989 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) die Beschwerdeführer als Eigentümer der Waldparzellen 1382/21 und 1382/19 der KG H, die Sperren der Grundstücke durch gänzliche Umfriedungen binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Bescheide zu beseitigen und bis zu dieser Frist die Einzäunungen ersatzlos zu entfernen. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurden diese Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben un... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §172 Abs6;ForstG 1975 §33;ForstG 1975 §34;ForstG 1975 §35 Abs1;ForstG 1975 §35 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/10/0187 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/10/0169 E 30. Oktober 1989 VwSlg 13053 A/1989 RS 5 Stammrechtssatz Ein Zaun ist selbst dann als "Sperreinrichtung" anzusehen, wenn seine Überwindu... mehr lesen...