Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 8. Jänner 2004 wurde festgestellt, dass die auf den Waldgrundstücken Nr. 777/1, 778/1 und 785, KG W. errichtete Umzäunung eine unzulässige Sperre darstelle und den Eigentümern (u.a. dem Beschwerdeführer) die Beseitigung der Sperreinrichtung im Bereich der jeweils in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke binnen festgesetzter Frist aufgetragen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen festgesetzter Frist... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §33 Abs2 litc;ForstG 1975 §35 Abs3 lita;
Rechtssatz: Mit dem Hinweis, es liege "prinzipiell" eine Wiederbewaldungsfläche vor, für die § 33 Abs. 2 lit. c ForstG ein Betretungsverbot besteht, wird nicht aufgezeigt, dass die Wiederbewaldung im konkreten Fall eine Sperre erforderte; erst in einem solchen Fall könnte ein Grund für die Zulässigkeit der Sperre gemäß § 35 Abs. 3 l... mehr lesen...
1.1. Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidungsgründe: des Erkenntnisses vom 16. Jänner 1989, Zl. 88/10/0157, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 1988, wonach die von der beschwerdeführenden Partei bis Dezember 1996 vorgesehene befristete Sperre des Reviers "S" (frühere Bezeichnung "Revierteil S-H") in den KG S und R unzulässig sei und der beschwerdeführenden Partei aufgetragen werde, unverzüglich sämtliche Hinweistafeln, die der K... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;AVG §46;ForstG 1975 §34 Abs4 idF 1987/576;ForstG 1975 §35 Abs3 litb;VwGG §41 Abs1;VwGG §42 Abs2 Z3 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Eine Waldsperre ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs 3 lit b ForstG unzulässig. Soweit die belangte Behörde den nachweisbaren Bedarf für Erholung nicht mehr als gedeck... mehr lesen...