§ 43 FlVG.

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Entsteht vor der Erlassung des Bescheides über die Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist dieser Streit durch die Behörde abgesondert instanzmäßig zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.07.1998 bis 31.12.2013

Entsteht vor der Erlassung des Bescheides über die Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist dieser Streit durch die Behörde abgesondert instanzmäßig zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998, 44/2013

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