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Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
1. | Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten | |||||||||
2. | Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen. | |||||||||
3. | Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als | |||||||||
4. | Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. Die Frist gemäß § 2 Abs. 2 lit. d zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes beträgt vier Jahre. | |||||||||
5. | Das Verfahren ist mit Bescheid abzuschließen bzw. einzustellen. | |||||||||
| Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. |
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
1. | Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten | |||||||||
2. | Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen. | |||||||||
3. | Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. Eine Flurbereinigungsgemeinschaft ist entbehrlich, wenn weniger als | |||||||||
4. | Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. Die Frist gemäß § 2 Abs. 2 lit. d zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes beträgt vier Jahre. | |||||||||
5. | Das Verfahren ist mit Bescheid abzuschließen bzw. einzustellen. | |||||||||
| Erhaltungsgemeinschaften werden mit Bescheid begründet und mit Bescheid aufgelöst. |