§ 30 EU-PolKG Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den §§ 278b und 278c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:

1.

NachnameFamilienname, Geburtsname, frühere NachnamenFamiliennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt;

2.

gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;

3.

Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

4.

Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts;

5.

Zweck der Reise;

6.

geplanter Tag der Ein- und Ausreise;

7.

geplante Grenzübertrittsstelle der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute;

8.

Wohnort;

9.

Fingerabdrücke;

10.

Art und Nummer des Visums;

11.

zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat sowie zur Person, die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen: NachnameFamilienname, frühere NachnamenFamiliennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeit.

(2) Stimmen die Daten mit den zu einer Person gespeicherten Daten überein, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, auch

1.

alle sonstigen, für Zwecke der Ausstellung eines Visums vorliegende Daten;

2.

Lichtbilder;

3.

Daten zu früher erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa

zu verwenden.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.03.2017

(1) Die Sicherheitsbehörden werden ermächtigt, folgende Daten aus dem Visa-Informationssystem (VIS) abzufragen, wenn dies im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer Straftaten nach den §§ 278b und 278c StGB sowie sonstiger schwerwiegender Straftaten, wie sie im Anhang 1 Teil A des EU-JZG angeführt sind, erforderlich ist:

1.

NachnameFamilienname, Geburtsname, frühere NachnamenFamiliennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt;

2.

gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;

3.

Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

4.

Hauptreiseziel und Dauer des geplanten Aufenthalts;

5.

Zweck der Reise;

6.

geplanter Tag der Ein- und Ausreise;

7.

geplante Grenzübertrittsstelle der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute;

8.

Wohnort;

9.

Fingerabdrücke;

10.

Art und Nummer des Visums;

11.

zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat sowie zur Person, die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers während des Aufenthalts zu tragen: NachnameFamilienname, frühere NachnamenFamiliennamen, Vorname(n), Geschlecht, Datum, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeit.

(2) Stimmen die Daten mit den zu einer Person gespeicherten Daten überein, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, auch

1.

alle sonstigen, für Zwecke der Ausstellung eines Visums vorliegende Daten;

2.

Lichtbilder;

3.

Daten zu früher erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa

zu verwenden.

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