(1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
1. | das zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und | |||||||||
2. | die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 95 Abs. 4 Z 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache | |||||||||
übermittelt wird. |
(2) Wenn
1. | die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil oder der Entscheidung offensichtlich widerspricht; | |||||||||
2. | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 bis 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder | |||||||||
3. | die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Verurteilte dagegen begründete Einwände erhoben hat, | |||||||||
ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 82 Abs. 3 zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird. |
(3) Über entsprechendes Ersuchen hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich nach Erhalt der Entscheidung samt der Bescheinigung nach Anhang X über die höchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, die nach österreichischem Recht wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann, in Kenntnis zu setzen.
(4) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Zu den Voraussetzungen der Überwachung (§ 81) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Verurteilte zu hören.
(6) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Verurteilten zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.
0 Kommentare zu § 84 EU-JZG