§ 84 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Mit(1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

1.

das zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und

2.

die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 95 Abs. 4 Z 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

(2) Wenn

1.

die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil oder der Entscheidung offensichtlich widerspricht;

2.

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 bis 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder

3.

die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Verurteilte dagegen begründete Einwände erhoben hat,

ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 82 Abs. 3 zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.

(3) Über entsprechendes Ersuchen hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich nach Erhalt der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sindEntscheidung samt der Bescheinigung nach Anhang X über die Bundesminister für Justizhöchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, die nach österreichischem Recht wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann, in Kenntnis zu setzen.

(4) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Zu den Voraussetzungen der Überwachung (§ 81) und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betrautzu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Verurteilte zu hören.

(6) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Verurteilten zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 28.12.2011 bis 06.08.2013

Mit(1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

1.

das zu überwachende Urteil oder die sonstige Entscheidung; und

2.

die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 95 Abs. 4 Z 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

(2) Wenn

1.

die Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil oder der Entscheidung offensichtlich widerspricht;

2.

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 bis 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder

3.

die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Verurteilte dagegen begründete Einwände erhoben hat,

ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 82 Abs. 3 zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird.

(3) Über entsprechendes Ersuchen hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich nach Erhalt der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sindEntscheidung samt der Bescheinigung nach Anhang X über die Bundesminister für Justizhöchstzulässige Dauer der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, die nach österreichischem Recht wegen der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat im Falle eines Verstoßes gegen die Bewährungsmaßnahme verhängt werden kann, in Kenntnis zu setzen.

(4) Auf den Geschäftsweg ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) Zu den Voraussetzungen der Überwachung (§ 81) und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betrautzu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Verurteilte zu hören.

(6) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Verurteilten zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.

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