§ 76 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe - JUSLINE Österreich
§ 76 EU-JZG Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsSind im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, die Anlass zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben, so kann die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des § 60 Abs. 2 die zuständigen Justizbehörden dieser Mitgliedstaaten um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ersuchen.Sind im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, die Anlass zur Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben, so kann die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe des Paragraph 60, Absatz 2, die zuständigen Justizbehörden dieser Mitgliedstaaten um die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ersuchen.
(2)Absatz 2Eine Beteiligung österreichischer Justizbehörden an einer in einem anderen Mitgliedstaat gebildeten gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann stattfinden, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten auch nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind und die Teilnahme auch der Aufklärung einer unter die Geltung der österreichischen Gesetze fallenden Straftat dient.
(3)Absatz 3Über das Ergebnis der Teilnahme hat die Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu berichten.
(4)Absatz 4Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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