(1) Der ausländische verdeckte Ermittler ist ausschließlich durch das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt) zu führen und zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft hat dieser Behörde die Anordnung einer verdeckten Ermittlung nach den Bestimmungen der Verschlusssachenordnung, BGBl. II Nr. 256/1998, zu übermitteln.
(2) Der verdeckte Ermittler darf nur auf Grund der österreichischen Gesetze handeln. Er hat das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) zu wahren. Eine Tatprovokation (§ 5 Abs. 3 StPO) ist unzulässig. Die näheren Bedingungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers sind in enger Zusammenarbeit mit der ersuchenden Behörde festzulegen und in die Anordnung der Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Sie sind ebenso wie Auskünfte und Mitteilungen, die durch die verdeckte Ermittlung erlangt werden, in einem Bericht (§ 100 StPO) oder einem Amtsvermerk (§ 95 StPO) festzuhalten.
(3) Der verdeckte Ermittler ist berechtigt, Informationen zu sammeln und Kontakt zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen. Ergibt sich im Rahmen der verdeckten Ermittlung der Verdacht neuer Straftaten, so hat der verdeckte Ermittler ehest möglich, jedoch unter Bedachtnahme auf seine eigene Sicherheit und den Fortgang der Ermittlungen, Anzeige (§§ 2 Abs. 1, 78 Abs. 1 StPO) an die den Einsatz leitende Behörde zu erstatten. Die durch den Einsatz erlangten Ermittlungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, der der anordnenden Staatsanwaltschaft vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat.
(4) Für ausländische verdeckte Ermittler, die kriminalpolizeiliche Organe (§ 129 Z 2 StPO) sind, gelten die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 und 132 StPO.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
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