§ 78 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Inhalt und Form des Ersuchens - JUSLINE Österreich
§ 78 EU-JZG Inhalt und Form des Ersuchens
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsErsuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts laut Anhang IX dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch IX dieses Bundesgesetzes zu stellen und haben die dort angeführten Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.
(3)Absatz 3Wenn Mitgliedstaaten Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat die Bundesministerin für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.
In Kraft seit 27.04.2012 bis 31.12.9999
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