Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsErsuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft nach diesem Bundesgesetz sind im Wege des Strafregisteramts der Landespolizeidirektion Wien zu übermitteln.
(2)Absatz 2Art. 13 in Verbindung mit Art. 15 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl Nr. 41/1969, bleibt unberührt.Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 15, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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