(1) Ist die Art oder Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Dauer der Probezeit mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar, so ist sie vom Gericht an die nach österreichischem Recht vorgesehene Art oder Dauer anzupassen.
(2) Die angepasste Bewährungsmaßnahme und deren Dauer sowie die Dauer der angepassten Probezeit hat so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat angeordneten Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion und deren Dauer sowie der Dauer der ursprünglich festgesetzten Probezeit zu entsprechen. Übersteigt die im Ausstellungsstaat angeordnete Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der Probezeit die nach österreichischem Recht vorgesehene Höchstdauer, so ist diese entsprechend der nach österreichischem Recht vorgesehenen Höchstdauer festzusetzen.
(3) Die angepasste Bewährungsmaßnahme oder Dauer der Probezeit darf nicht strenger oder länger sein als die im Ausstellungsstaat angeordnete Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion oder die in diesem Staat festgesetzte Probezeit.
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