§ 75 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Zustellung von Verfahrensurkunden - JUSLINE Österreich
§ 75 EU-JZG Zustellung von Verfahrensurkunden
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsVerfahrensurkunden und andere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, unmittelbar durch die Post zuzustellen.
(2)Absatz 2Eine Zustellung durch die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats darf nur erfolgen, wenn
1.Ziffer einsdie Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
2.Ziffer 2die Zustellvorschriften einen anderen als den im zwischenstaatlichem Postverkehr vorgesehenen Nachweis über die Zustellung des Schriftstücks an den Empfänger verlangen,
3.Ziffer 3eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
4.Ziffer 4berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
(3)Absatz 3Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, unkundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist jedoch dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist das Schriftstück oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt in diese Sprache zu übersetzen.
(4)Absatz 4Soweit dem zuzustellenden Schriftstück eine Rechtsbelehrung nicht angeschlossen ist, muss im Schriftstück oder in einem beigefügten Vermerk jene Stelle bezeichnet werden, die dem Zustellempfänger auf sein Verlangen Auskünfte über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks erteilen kann.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 75 EU-JZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 EU-JZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 75 EU-JZG