§ 89 EU-JZG Aufschub der Entscheidung

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben

1.

bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;

2.

bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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