Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben
1.
bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
2.
bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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