Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die durch die Überwachung einer ausländischen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Ausstellungsstaat nicht begehrt werden.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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