§ 92 EU-JZG Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
§ 92.Paragraph 92,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in Paragraph 14, Absatz 3, vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

  1. 1.Ziffer einsvon der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;
  2. 2.Ziffer 2von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
  3. 3.Ziffer 3von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
  4. 4.Ziffer 4von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
  5. 5.Ziffer 5von der Entscheidung über die Anpassung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, unter Angabe der Gründe;
  6. 6.Ziffer 6von einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung;
  7. 7.Ziffer 7von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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