§ 80 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten - JUSLINE Österreich
§ 80 EU-JZG Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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