§ 80 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten - JUSLINE Österreich
§ 80 EU-JZG Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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