Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsÜber die Übernahme der Überwachung ist vorbehaltlich der Regelung des § 89 binnen 60 Tagen nach Einlangen der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X beim zuständigen Gericht zu entscheiden.Über die Übernahme der Überwachung ist vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 89, binnen 60 Tagen nach Einlangen der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang römisch zehn beim zuständigen Gericht zu entscheiden.
(2)Absatz 2Kann die in Abs. 1 genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.Kann die in Absatz eins, genannte Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon auf jede beliebige Weise unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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