§ 93 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Wiederaufnahme des Verfahrens - JUSLINE Österreich
§ 93 EU-JZG Wiederaufnahme des Verfahrens
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Über Anträge auf Wiederaufnahme des der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens entscheidet der Ausstellungsstaat.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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