Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wird in einem inländischen Strafverfahren eine Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats benötigt, so ist die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts um die Übermittlung einer Strafregisterauskunft zu ersuchen.
In Kraft seit 27.04.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 77 EU-JZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 EU-JZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 77 EU-JZG