(1) Das Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des § 91 alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondere
1. | die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Verlängerung der Dauer der Probezeit; | |||||||||
2. | den Widerruf der bedingten Strafnachsicht; | |||||||||
3. | den Widerruf der bedingten Entlassung; und | |||||||||
4. | den nachträglichen Ausspruch einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe). |
(2) Von den in Abs. 1 angeführten Entscheidungen ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in Kenntnis zu setzen.
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