§ 90 EU-JZG (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union), Folgeentscheidungen im Inland - JUSLINE Österreich
§ 90 EU-JZG Folgeentscheidungen im Inland
EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des § 91 alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondereDas Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 91, alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondere
1.Ziffer einsdie Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Verlängerung der Dauer der Probezeit;
2.Ziffer 2den Widerruf der bedingten Strafnachsicht;
3.Ziffer 3den Widerruf der bedingten Entlassung; und
4.Ziffer 4den nachträglichen Ausspruch einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe).
(2)Absatz 2Von den in Abs. 1 angeführten Entscheidungen ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in Kenntnis zu setzen.Von den in Absatz eins, angeführten Entscheidungen ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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