§ 90 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des § 91 alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondere

1.

die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Verlängerung der Dauer der Probezeit;

2.

den Widerruf der bedingten Strafnachsicht;

3.

den Widerruf der bedingten Entlassung; und

4.

den nachträglichen Ausspruch einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe).

(2) Von den in Abs. 1 angeführten Entscheidungen ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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