§ 12 ERVO 1994 Erhaltung und Verbesserung

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsAls Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraph 14 a und des Paragraph 14 b, WGG sind zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsdie Baukosten der Arbeiten,
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz 17, WGG),
    3. 3.Ziffer 3die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) unddie Bauverwaltungskosten (Paragraphen 5 und 7) und
    4. 4.Ziffer 4die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.
In Kraft seit 06.07.2017 bis 31.12.9999
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