Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 5 a, WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, WGG zu erbringen.
(2)Absatz 2Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer eins, WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.
(3)Absatz 3Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.Als geeigneter Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
(4)Absatz 4Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.
In Kraft seit 06.07.2017 bis 31.12.9999
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