§ 8 ERVO 1994 Absetzung für Abnützung

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den §§ 1, 3 und 4 zu berechnen.

(2) Werden gemäß § 13 Abs. 7 WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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