§ 18 ERVO 1994

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 39 Abs. 21a WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach § 2 für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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