§ 11 ERVO 1994

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Setzt die Bauvereinigung gemäß § 13 Abs. 2b WGG Eigenmittel befristet ein, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden. Im Falle der Rückzahlbarkeit sind die Zinsen vom jeweils noch nicht getilgten Betrag zu berechnen. Der Beginn des Zeitraumes für einen befristeten Eigenmitteleinsatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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