Gesamte Rechtsvorschrift ERVO 1994

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

ERVO 1994
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

1. ABSCHNITT-Gesamte Herstellungskosten

§ 1 ERVO 1994 Baukosten


  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsKosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie
    2. 2.Ziffer 2Rückstellungen für notwendige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer Folge vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die
      1. a)Litera agemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder
      2. b)Litera bdie Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze, Gemeinschaftseinrichtungen und andere sonstige Räumlichkeiten sowie für andere Teile der Liegenschaft sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen, der diese Einrichtungen zugerechnet werden.

§ 2 ERVO 1994 Grundkosten


  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung der Grundkosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der Grundkosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Wenn sich der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preises) ausbedungen hat, daß bei der Ermittlung der Grundkosten anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag anzusetzen sei, ist vom vertraglich festgelegten niedrigeren Betrag, mindestens aber von einem Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs auszugehen (§ 13 Abs. 2 c WGG).Wenn sich der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preises) ausbedungen hat, daß bei der Ermittlung der Grundkosten anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag anzusetzen sei, ist vom vertraglich festgelegten niedrigeren Betrag, mindestens aber von einem Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs auszugehen (Paragraph 13, Absatz 2, c WGG).
  3. (3)Absatz 3Der gemäß Abs. 1 oder 2 ermittelte Betrag ist, sofern nicht die Finanzierungskosten gemäß Abs. 4 hinzugerechnet werden, nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/ 1999 aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung sind zugrunde zu legen:Der gemäß Absatz eins, oder 2 ermittelte Betrag ist, sofern nicht die Finanzierungskosten gemäß Absatz 4, hinzugerechnet werden, nach Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz WGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 147/ 1999 aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung sind zugrunde zu legen:
    1. 1.Ziffer einsder Indexwert des Monats, in dem das Grundstück erworben wurde, und
    2. 2.Ziffer 2der Indexwert des zweitvorangegangenen Monats vor
      1. a)Litera aerstmaliger Überlassung des Gebrauchs oder
      2. b)Litera berstmaliger Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder Einräumung des Wohnungseigentums.
  4. (4)Absatz 4Erfolgte keine Aufwertung gemäß Abs. 3 können dem nach Abs. 1 oder 2 ermittelten Betrag die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel (§ 14 Abs. 1 Z 2 WGG) hinzugerechnet werden. Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden.Erfolgte keine Aufwertung gemäß Absatz 3, können dem nach Absatz eins, oder 2 ermittelten Betrag die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG) hinzugerechnet werden. Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG verzinst werden.
  5. (5)Absatz 5Die von der Bauvereinigung seit dem Erwerb des Grundstückes nachweislich vorgenommenen Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie sich im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit als notwendig oder nützlich erwiesen haben.
  6. (6)Absatz 6Als notwendige und nützliche Aufwendungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die
    1. 1.Ziffer einsein Grundstück baureif machen oder erhalten,
    2. 2.Ziffer 2im Sinn der späteren Verwendung des Grundstückes als wertvermehrend anzusehen sind oder
    3. 3.Ziffer 3gemäß behördlichem Auftrag am Grundstück erfolgten.

§ 3 ERVO 1994 Aufschließungskosten


§ 3.Paragraph 3,

Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die

  1. 1.Ziffer einsder widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder
  2. 2.Ziffer 2gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren.
Dabei sind Kosten, die für Aufwendungen innerhalb und außerhalb des Grundstückes erwachsen sind, soweit sie nicht bereits gemäß den §§ 1 und 2 berücksichtigt wurden, der Berechnung zugrunde zu legen.Dabei sind Kosten, die für Aufwendungen innerhalb und außerhalb des Grundstückes erwachsen sind, soweit sie nicht bereits gemäß den Paragraphen eins und 2 berücksichtigt wurden, der Berechnung zugrunde zu legen.

§ 4 ERVO 1994 Bauverwaltungs- und sonstige Kosten


  1. (1)Absatz einsDer Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den Paragraphen eins bis 3 Berücksichtigung fanden.
  2. (2)Absatz 2Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:Als Kosten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsKosten der Außenanlagen,
    2. 2.Ziffer 2Bauverwaltungskosten,
    3. 3.Ziffer 3Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,
    4. 4.Ziffer 4Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und
    5. 5.Ziffer 5die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.
  3. (3)Absatz 3Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf – anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis – ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mitZur Deckung der Bauverwaltungskosten darf – anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (Paragraphen 13 und 23 WGG) gegen Nachweis – ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
    1. 1.Ziffer eins24 und mehr Wohnungen 3 vH,
    2. 2.Ziffer 213 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
    3. 3.Ziffer 3höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
    der Summe von nachweislich aufgewendeten Baukosten (§ 1) und Kosten der Außenanlagen sowie der nicht abzugsfähigen Vorsteuer nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Z 1 bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH.der Summe von nachweislich aufgewendeten Baukosten (Paragraph eins,) und Kosten der Außenanlagen sowie der nicht abzugsfähigen Vorsteuer nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Ziffer eins bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH.
  4. (4)Absatz 4Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen
    1. 1.Ziffer einsim technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),im technischen Bereich (Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz 17, WGG),
    2. 2.Ziffer 2im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,
    dürfen unter Beachtung der §§ 13 und 23 WGG verrechnet werden, soweit sie nicht durch Abs. 3 abgegolten sind. Zur Deckung der Kosten solcher Leistungen darf auch ein Pauschalbetrag verlangt werden, der jedoch unter den vergleichbaren Sätzen für einschlägige Fachleute liegen muß.dürfen unter Beachtung der Paragraphen 13 und 23 WGG verrechnet werden, soweit sie nicht durch Absatz 3, abgegolten sind. Zur Deckung der Kosten solcher Leistungen darf auch ein Pauschalbetrag verlangt werden, der jedoch unter den vergleichbaren Sätzen für einschlägige Fachleute liegen muß.
  6. (5a)Absatz 5 aWerden im Bereich Projektmanagement Leistungen selbst oder durch Dritte erbracht, sind überschneidende Leistungsbilder mit der Bauverwaltung durch eine entsprechende Kürzung der Projektmanagementkosten zu berücksichtigen.

2. ABSCHNITT-Hausverwaltungskosten

§ 5 ERVO 1994 Gesamtkosten


§ 5.Paragraph 5,

Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden. Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (Paragraph 13, Absatz eins, WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, der Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (Paragraphen 13 und 23 WGG) angerechnet werden.

§ 6 ERVO 1994 Kosten der ordentlichen Verwaltung


  1. (1)Absatz einsZur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
    1. 1.Ziffer einsaus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
      1. a)Litera ajährlich 212,40 Euro ab 1. April 2013 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
      2. b)Litera bjährlich 262,80 Euro ab 1. April 2013, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
    2. 2.Ziffer 2aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit jährlich zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, undaus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit jährlich zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,, und
    3. 3.Ziffer 3aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem jährlichen Betrag in Höhe
      1. a)Litera abei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
      2. b)Litera bbei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April eines Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index, wobei die ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.Die Sätze gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April eines Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index, wobei die ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.
  3. (2a)Absatz 2 aAb 2017 vermindern oder erhöhen sich die ab 1. April 2016 geltenden Sätze, jeweils zum 1. April eines Jahres, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Neuberechnung sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigen ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres.
  4. (3)Absatz 3Der Revisionsverband hat bis spätestens 28. Februar eines Jahres die im zweitvorangegangenen Jahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekanntzugeben.
  5. (4)Absatz 4Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Absatz 2, ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Absatz 2, zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Absatz 2, ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die Paragraphen 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.

§ 7 ERVO 1994 Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten


  1. (1)Absatz einsZur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
  2. (2)Absatz 2Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wennEin erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Absatz eins, liegt insbesondere vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung von mindestens drei Auftragnehmern erfordert und
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Arbeiten
      1. a)Litera arechnerisch aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß § 14d Abs. 2 erster Satz WGG – bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil der Beiträge – in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oderrechnerisch aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, erster Satz WGG – bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil der Beiträge – in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder
      2. b)Litera baus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
    3. 3.Ziffer 3es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.es sich um Baumaßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG handelt.
  3. (3)Absatz 3Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vHDer Pauschalbetrag gemäß Absatz eins, darf insgesamt 5 vH
    1. 1.Ziffer einsder nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw.der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bzw.
      1. 2.  –Ziffer 2, Strichaufzählungbei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGGbei Maßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG
      • Strichaufzählungder Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,der Baukosten (Paragraph eins,), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,
    nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.Die Hundertsätze gemäß Absatz 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.

3. ABSCHNITT-Entgelt

§ 8 ERVO 1994 Absetzung für Abnützung


  1. (1)Absatz einsDer Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den §§ 1, 3 und 4 zu berechnen.Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den Paragraphen eins,, 3 und 4 zu berechnen.
  2. (2)Absatz 2Werden gemäß § 13 Abs. 7 WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.Werden gemäß Paragraph 13, Absatz 7, WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.

§ 9 ERVO 1994 Fremdmittelverzinsung


§ 9.Paragraph 9,

Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen. Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen.

§ 10 ERVO 1994 Dynamische Kostendeckung


§ 10.Paragraph 10,

Bei Anwendung des § 13 Abs. 2a WGG können die Entgeltsbestandteile nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, auszugleichen. Beträge auf Grund einer gemäß § 13 Abs. 2a WGG zur Berücksichtigung der Geldwertänderung vereinbarten Wertsicherung (§ 17 Abs. 4 WGG, idF BGBl. I Nr. 147/1999) sind spätestens mit diesem Ausgleich im Entgelt so lange anzurechnen, bis der durch die anfängliche Unterkostendeckung entstandene Geldwertverlust aufgeholt ist. Bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2 a, WGG können die Entgeltsbestandteile nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, auszugleichen. Beträge auf Grund einer gemäß Paragraph 13, Absatz 2 a, WGG zur Berücksichtigung der Geldwertänderung vereinbarten Wertsicherung (Paragraph 17, Absatz 4, WGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,) sind spätestens mit diesem Ausgleich im Entgelt so lange anzurechnen, bis der durch die anfängliche Unterkostendeckung entstandene Geldwertverlust aufgeholt ist.

§ 11 ERVO 1994 Eigenmitteleinsatz


§ 11.Paragraph 11,

Setzt die Bauvereinigung gemäß § 13 Abs. 2b WGG Eigenmittel befristet ein, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden. Im Falle der Rückzahlbarkeit sind die Zinsen vom jeweils noch nicht getilgten Betrag zu berechnen. Der Beginn des Zeitraumes für einen befristeten Eigenmitteleinsatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs. Setzt die Bauvereinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 b, WGG Eigenmittel befristet ein, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG verzinst werden. Im Falle der Rückzahlbarkeit sind die Zinsen vom jeweils noch nicht getilgten Betrag zu berechnen. Der Beginn des Zeitraumes für einen befristeten Eigenmitteleinsatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs.

§ 12 ERVO 1994 Erhaltung und Verbesserung


  1. (1)Absatz einsAls Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Paragraph 14 a und des Paragraph 14 b, WGG sind zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsdie Baukosten der Arbeiten,
    2. 2.Ziffer 2die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 39, Absatz 17, WGG),
    3. 3.Ziffer 3die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) unddie Bauverwaltungskosten (Paragraphen 5 und 7) und
    4. 4.Ziffer 4die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.

§ 12a ERVO 1994 (weggefallen)


§ 12a ERVO 1994 (weggefallen) seit 06.07.2017 weggefallen.

§ 12b ERVO 1994 Contracting


  1. (1)Absatz einsBei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 5 a, WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, WGG zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer eins, WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.
  3. (3)Absatz 3Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.Als geeigneter Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5 b, Ziffer 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.

§ 13 ERVO 1994 Fremdmittelzinsen


  1. (1)Absatz einsEine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.
  2. (2)Absatz 2Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG, insbesondere Änderungen in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes oder auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern, so darf das auf Grund dieser Änderungen errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die schriftliche Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 WGG, insbesondere Änderungen in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes oder auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern, so darf das auf Grund dieser Änderungen errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die schriftliche Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.

§ 14 ERVO 1994 Rücklagen


§ 14.Paragraph 14,

Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken. Aus den Rücklagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken.

§ 15 ERVO 1994 Rückzahlung von Beiträgen


§ 15.Paragraph 15,

Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden.

4. ABSCHNITT-Preis

§ 16 ERVO 1994 Preisbildung


§ 16.Paragraph 16,

Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen: Der Berechnung des Preises gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WGG sind zugrunde zu legen:

  1. 1.Ziffer einsdie gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) unddie gesamten Herstellungskosten (Paragraphen eins bis 4) und
  2. 2.Ziffer 2ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1.ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Ziffer eins,

§ 17 ERVO 1994 Fixpreis


§ 17.Paragraph 17,

Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen. Bei Anwendung des Paragraph 15 a, WGG ist abweichend von Paragraph 16, ein Fixpreis nach den Grundsätzen der Paragraphen 7 a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.

Nachträgliche Eigentumsbegründung

§ 18 ERVO 1994 Nachträgliche Eigentumsbegründung


§ 18.Paragraph 18,

Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 39 Abs. 21a WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach § 2 für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt. Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des Paragraph 39, Absatz 21 a, WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach Paragraph 2, für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.

§ 18a ERVO 1994


  1. (1)Absatz einsDer gemäß § 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.Der gemäß Paragraph 7 c, Absatz 2, Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung der gemäß § 23 Abs. 4c WGG zu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.Bei der Ermittlung der gemäß Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG zu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

§ 19a ERVO 1994 Veröffentlichungen


§ 19a.Paragraph 19 a,

Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:

  1. 1.Ziffer eins§§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie § 14 Abs. 7a WGG („Grundentgelt“),Paragraphen 13, Absatz 6 und 39 Absatz 18, WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie Paragraph 14, Absatz 7 a, WGG („Grundentgelt“),
  2. 2.Ziffer 2§ 14 Abs. 1 Z 3 WGG (Eigenmittelverzinsung),Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG (Eigenmittelverzinsung),
  3. 3.Ziffer 3§ 14d Abs. 2 WGG (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag),Paragraph 14 d, Absatz 2, WGG (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag),
  4. 4.Ziffer 4§ 15c WGG (Einmalbetrag) undParagraph 15 c, WGG (Einmalbetrag) und
  5. 5.Ziffer 5§ 6 Abs. 1 (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).Paragraph 6, Absatz eins, (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).
Jedenfalls geeignet ist die Veröffentlichung dieser Sätze und Beträge auf der allgemein zugänglichen Homepage des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband.

5. ABSCHNITT-Gemeinsame Bestimmungen

§ 19 ERVO 1994 Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten


§ 19.Paragraph 19,

Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde. Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (Paragraph 18, Absatz 3, WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.

§ 20 ERVO 1994 Übergangsbestimmungen auf Grund des WGG


  1. (1)Absatz einsDie Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 39, WGG.
  2. (2)Absatz 2Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind Paragraph 2, Absatz 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin Paragraph 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2003,)

6. ABSCHNITT-Schlußbestimmungen

§ 21 ERVO 1994 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 429/1994, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1994,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 6 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 446/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1995, tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 5 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2001 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2001, tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 3 und 4, § 4, § 12a, § 12b, § 13, § 18a und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; § 15 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 3 und 4, Paragraph 4,, Paragraph 12 a,, Paragraph 12 b,, Paragraph 13,, Paragraph 18 a und Paragraph 20, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; Paragraph 15, letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 6 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (Anm.: richtig: (7)) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b und § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.Anmerkung, richtig: (7)) Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b und Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2002, treten mit 1. April 2002 in Kraft.

  7. (8)Absatz 8§ 17, § 18, § 18a und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 treten mit 1. April 2003 in Kraft.Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 18 a und Paragraph 20, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2003, treten mit 1. April 2003 in Kraft.
  8. (9)Absatz 9§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/2003 treten mit 1. April 2003 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2003, treten mit 1. April 2003 in Kraft.
  9. (10)Absatz 10§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2004 treten mit 1. April 2004 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2004, treten mit 1. April 2004 in Kraft.
  10. (11)Absatz 11§ 4 Abs. 5a, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 108/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 5 a,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2007, treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.
  11. (12)Absatz 12§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2008 treten mit 1. Mai 2008 in KraftParagraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2008, treten mit 1. Mai 2008 in Kraft
  12. (13)Absatz 13§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.
  13. (14)Absatz 14§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 106/2011 tritt am 1. April 2011 in Kraft.Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2011, tritt am 1. April 2011 in Kraft.
  14. (15)Absatz 15§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2012 tritt am 1. April 2012 in Kraft .Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2012, tritt am 1. April 2012 in Kraft .
  15. (16)Absatz 16§ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2013 tritt am 1. April 2013 in Kraft .Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2013, tritt am 1. April 2013 in Kraft .
  16. (17)Absatz 17§ 4 Abs. 3 und 4, § 5, § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a, § 9, § 10, §§ 12 bis 13, § 19 und § 19a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2 bis 4, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraphen 12 bis 13, Paragraph 19 und Paragraph 19 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.