Gesamte Rechtsvorschrift ERVO 1994

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

ERVO 1994
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

1. ABSCHNITT-Gesamte Herstellungskosten

§ 1 ERVO 1994


(1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:

1.

Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie

2.

Rückstellungen für notwendige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer Folge vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die

a)

gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder

b)

die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.

(2) Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze, Gemeinschaftseinrichtungen und andere sonstige Räumlichkeiten sowie für andere Teile der Liegenschaft sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen, der diese Einrichtungen zugerechnet werden.

§ 2 ERVO 1994


(1) Bei der Ermittlung der Grundkosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.

(2) Wenn sich der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preises) ausbedungen hat, daß bei der Ermittlung der Grundkosten anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag anzusetzen sei, ist vom vertraglich festgelegten niedrigeren Betrag, mindestens aber von einem Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs auszugehen (§ 13 Abs. 2 c WGG).

(3) Der gemäß Abs. 1 oder 2 ermittelte Betrag ist, sofern nicht die Finanzierungskosten gemäß Abs. 4 hinzugerechnet werden, nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/ 1999 aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung sind zugrunde zu legen:

1.

der Indexwert des Monats, in dem das Grundstück erworben wurde, und

2.

der Indexwert des zweitvorangegangenen Monats vor

a)

erstmaliger Überlassung des Gebrauchs oder

b)

erstmaliger Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder Einräumung des Wohnungseigentums.

(4) Erfolgte keine Aufwertung gemäß Abs. 3 können dem nach Abs. 1 oder 2 ermittelten Betrag die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel (§ 14 Abs. 1 Z 2 WGG) hinzugerechnet werden. Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden.

(5) Die von der Bauvereinigung seit dem Erwerb des Grundstückes nachweislich vorgenommenen Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie sich im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit als notwendig oder nützlich erwiesen haben.

(6) Als notwendige und nützliche Aufwendungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die

1.

ein Grundstück baureif machen oder erhalten,

2.

im Sinn der späteren Verwendung des Grundstückes als wertvermehrend anzusehen sind oder

3.

gemäß behördlichem Auftrag am Grundstück erfolgten.

§ 3 ERVO 1994


Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die

1.

der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder

2.

gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren.

Dabei sind Kosten, die für Aufwendungen innerhalb und außerhalb des Grundstückes erwachsen sind, soweit sie nicht bereits gemäß den §§ 1 und 2 berücksichtigt wurden, der Berechnung zugrunde zu legen.

§ 4 ERVO 1994


(1) Der Berechnung des Entgelts (Preises) sind sonstige Kosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 WGG, die für die Errichtung und Bewohnbarmachung der Baulichkeit (einschließlich der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer) erforderlich waren, insoweit zugrunde zu legen, als sie nicht schon gemäß den §§ 1 bis 3 Berücksichtigung fanden.

(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:

1.

Kosten der Außenanlagen,

2.

Bauverwaltungskosten,

3.

Kosten der Planung und örtlichen Bauaufsicht,

4.

Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel und

5.

die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer.

(3) Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf – anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis – ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit

1.

24 und mehr Wohnungen 3 vH,

2.

13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,

3.

höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH

der Summe von nachweislich aufgewendeten Baukosten (§ 1) und Kosten der Außenanlagen sowie der nicht abzugsfähigen Vorsteuer nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Z 1 bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH.

(4) Für über die normale Ausstattung hinausgehende Sonderausstattungen, die in einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen auf Verlangen von deren (künftigen) Mietern (Nutzungsberechtigten, Wohnungseigentümern, Eigentümern) erfolgen, darf diesen bei tatsächlich erbrachten Mehrleistungen für die Bauverwaltung zusätzlich ein Pauschalbetrag von höchstens 3 vH der Kosten der Sonderausstattung angerechnet werden.

(5) Von Bauvereinigungen zulässigerweise erbrachte Leistungen

1.

im technischen Bereich (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),

2.

im rechtlichen Bereich im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum (insbesondere die Erstellung von Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen), sofern diese Leistungen besondere juristische Kenntnisse erfordern,

dürfen unter Beachtung der §§ 13 und 23 WGG verrechnet werden, soweit sie nicht durch Abs. 3 abgegolten sind. Zur Deckung der Kosten solcher Leistungen darf auch ein Pauschalbetrag verlangt werden, der jedoch unter den vergleichbaren Sätzen für einschlägige Fachleute liegen muß.

(5a) Werden im Bereich Projektmanagement Leistungen selbst oder durch Dritte erbracht, sind überschneidende Leistungsbilder mit der Bauverwaltung durch eine entsprechende Kürzung der Projektmanagementkosten zu berücksichtigen.

2. ABSCHNITT-Hausverwaltungskosten

§ 5 ERVO 1994


Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung (§ 13 Abs. 1 WGG) einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach § 5 Abs. 2 der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nachweis ein angemessener Betrag (§§ 13 und 23 WGG) angerechnet werden.

§ 6 ERVO 1994


(1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:

1.

aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von

a)

jährlich 212,40 Euro ab 1. April 2013 bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,

b)

jährlich 262,80 Euro ab 1. April 2013, zuzüglich Umsatzsteuer, bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,

2.

aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit jährlich zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, und

3.

aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem jährlichen Betrag in Höhe

a)

bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,

b)

bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.

(2) Die Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 vermindern oder erhöhen sich jeweils zum 1. April eines Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index, wobei die ermittelten Beträge auf durch zwölf teilbare volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden sind.

(2a) Ab 2017 vermindern oder erhöhen sich die ab 1. April 2016 geltenden Sätze, jeweils zum 1. April eines Jahres, in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2015 ergibt. Bei der Neuberechnung sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigen ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Der neue Betrag gilt jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres.

(3) Der Revisionsverband hat bis spätestens 28. Februar eines Jahres die im zweitvorangegangenen Jahr angefallenen Kosten für die ordentliche Verwaltung, die unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen zu ermitteln sind, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bekanntzugeben.

(4) Weichen die sich aus dem Verbraucherpreisindex gemäß Abs. 2 ergebenden Sätze wesentlich von jenen ab, die sich auf Grund der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der ordentlichen Verwaltung ergeben würden, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die auf den tatsächlichen Kosten beruhenden Sätze unter Anwendung der Rundungsregel nach Abs. 2 zweiter Satz mit Wirksamkeit ab 1. April zu verordnen. Wesentlich ist eine Abweichung, wenn mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Sätzen die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemeinnütziger Bauvereinigungen im Hinblick auf die §§ 13 und 23 WGG nicht möglich wäre.

§ 7 ERVO 1994


(1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.

(2) Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn

1.

die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung von mindestens drei Auftragnehmern erfordert und

2.

die Kosten der Arbeiten

a)

rechnerisch aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß § 14d Abs. 2 erster Satz WGG – bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil der Beiträge – in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder

b)

aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder

3.

es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.

(3) Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vH

1.

der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw.

2.  –

bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG

der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,

nicht übersteigen.

(4) Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.

(5) Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.

3. ABSCHNITT-Entgelt

§ 8 ERVO 1994


(1) Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den §§ 1, 3 und 4 zu berechnen.

(2) Werden gemäß § 13 Abs. 7 WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.

§ 9 ERVO 1994


Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen.

§ 10 ERVO 1994


Bei Anwendung des § 13 Abs. 2a WGG können die Entgeltsbestandteile nach § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, auszugleichen. Beträge auf Grund einer gemäß § 13 Abs. 2a WGG zur Berücksichtigung der Geldwertänderung vereinbarten Wertsicherung (§ 17 Abs. 4 WGG, idF BGBl. I Nr. 147/1999) sind spätestens mit diesem Ausgleich im Entgelt so lange anzurechnen, bis der durch die anfängliche Unterkostendeckung entstandene Geldwertverlust aufgeholt ist.

§ 11 ERVO 1994


Setzt die Bauvereinigung gemäß § 13 Abs. 2b WGG Eigenmittel befristet ein, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden. Im Falle der Rückzahlbarkeit sind die Zinsen vom jeweils noch nicht getilgten Betrag zu berechnen. Der Beginn des Zeitraumes für einen befristeten Eigenmitteleinsatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs.

§ 12 ERVO 1994


(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:

1.

die Baukosten der Arbeiten,

2.

die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),

3.

die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und

4.

die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.

(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.

§ 12a ERVO 1994 (weggefallen)


§ 12a ERVO 1994 (weggefallen) seit 06.07.2017 weggefallen.

§ 12b ERVO 1994


(1) Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5a WGG ist ein geeigneter Nachweis gemäß § 14 Abs. 5b WGG zu erbringen.

(2) Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß § 14 Abs. 5b Z 1 WGG liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.

(3) Als geeigneter Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 5b Z 2 und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.

(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.

§ 13 ERVO 1994


(1) Eine Zinssatzvereinbarung gilt als angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 WGG, wenn sie entweder den förderungsrechtlichen Vorgaben für die jeweilige Baulichkeit entspricht oder – mangels förderrechtlicher Vorgaben – kein offenkundiges Missverhältnis zu den orts- und branchenüblich am Kapitalmarkt erzielbaren Konditionen besteht.

(2) Ändern sich die der Berechnung des Entgelts zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 9 WGG, insbesondere Änderungen in der Höhe des jeweiligen Zinssatzes oder auf Grund angemessener vertraglicher Vereinbarungen mit Darlehens- oder Baurechtsgebern, so darf das auf Grund dieser Änderungen errechnete Entgelt frühestens zum nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben werden. Die schriftliche Bekanntgabe der maßgeblichen Grundlagen für die Änderung des Entgelts hat spätestens mit Vorschreibung des geänderten Entgelts zur Zahlung zu erfolgen.

§ 14 ERVO 1994


Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken.

§ 15 ERVO 1994


Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden.

4. ABSCHNITT-Preis

§ 16 ERVO 1994


Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:

1.

die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und

2.

ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1.

§ 17 ERVO 1994


Bei Anwendung des § 15a WGG ist abweichend von § 16 ein Fixpreis nach den Grundsätzen der §§ 7a und 7b der Gebarungsrichtlinienverordnung zu berechnen.

Nachträgliche Eigentumsbegründung

§ 18 ERVO 1994


Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 39 Abs. 21a WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach § 2 für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.

§ 18a ERVO 1994


(1) Der gemäß § 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 23 Abs. 4c WGG zu berücksichtigenden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.

§ 19a ERVO 1994


Nach Befassung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Revisionsverband die sich aufgrund folgender Rechtsgrundlagen ändernden Sätze und Beträge (wohnwirtschaftlichen Werte) zu veröffentlichen:

1.

§§ 13 Abs. 6 und 39 Abs. 18 WGG („Entgelte bei Wiedervermietung“) sowie § 14 Abs. 7a WGG („Grundentgelt“),

2.

§ 14 Abs. 1 Z 3 WGG (Eigenmittelverzinsung),

3.

§ 14d Abs. 2 WGG (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag),

4.

§ 15c WGG (Einmalbetrag) und

5.

§ 6 Abs. 1 (Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung).

Jedenfalls geeignet ist die Veröffentlichung dieser Sätze und Beträge auf der allgemein zugänglichen Homepage des Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband.

5. ABSCHNITT-Gemeinsame Bestimmungen

§ 19 ERVO 1994


Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.

§ 20 ERVO 1994


(1) Die Abschnitte 1 bis 5 gelten nur nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen gemäß § 39 WGG.

(2) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. September 1999, sind § 2 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 924/1994.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 348/2003)

6. ABSCHNITT-Schlußbestimmungen

§ 21 ERVO 1994


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 429/1994, außer Kraft.

(2) § 6 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 446/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(3) § 4 Abs. 5 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2001 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 3 und 4, § 4, § 12a, § 12b, § 13, § 18a und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft; § 15 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2001 außer Kraft.

(6) § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: richtig: (7)) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b und § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(8) § 17, § 18, § 18a und § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(9) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/2003 treten mit 1. April 2003 in Kraft.

(10) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2004 treten mit 1. April 2004 in Kraft.

(11) § 4 Abs. 5a, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 108/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.

(12) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft

(13) § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

(14) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 106/2011 tritt am 1. April 2011 in Kraft.

(15) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2012 tritt am 1. April 2012 in Kraft .

(16) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2013 tritt am 1. April 2013 in Kraft .

(17) § 4 Abs. 3 und 4, § 5, § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a, § 9, § 10, §§ 12 bis 13, § 19 und § 19a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Entgelt (Preis) für die Überlassung von Räumen und Grundstücken durch gemeinnützige Bauvereinigungen (Entgeltrichtlinienverordnung 1994 – ERVO 1994)
StF: BGBl. Nr. 924/1994

Änderung

BGBl. Nr. 446/1995

BGBl. II Nr. 156/1997

BGBl. II Nr. 108/1998

BGBl. II Nr. 105/1999

BGBl. II Nr. 30/2001

BGBl. II Nr. 187/2001

BGBl. II Nr. 490/2001

BGBl. II Nr. 463/2002

BGBl. II Nr. 248/2003

BGBl. II Nr. 348/2003

BGBl. II Nr. 158/2004

BGBl. II Nr. 108/2007

BGBl. II Nr. 125/2008

BGBl. II Nr. 116/2009

BGBl. II Nr. 106/2011

BGBl. II Nr. 70/2012

BGBl. II Nr. 90/2013

BGBl. II Nr. 180/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird verordnet: