Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei der Ermittlung der Grundkosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der Grundkosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WGG ist vom Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt des Grunderwerbs auszugehen. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der bei Veräußerung des Grundstückes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Außer ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Wenn sich der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preises) ausbedungen hat, daß bei der Ermittlung der Grundkosten anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag anzusetzen sei, ist vom vertraglich festgelegten niedrigeren Betrag, mindestens aber von einem Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs auszugehen (§ 13 Abs. 2 c WGG).Wenn sich der Veräußerer zur Senkung des Entgelts (Preises) ausbedungen hat, daß bei der Ermittlung der Grundkosten anstelle des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Grunderwerbs ein niedrigerer Betrag anzusetzen sei, ist vom vertraglich festgelegten niedrigeren Betrag, mindestens aber von einem Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten des Grunderwerbs auszugehen (Paragraph 13, Absatz 2, c WGG).
(3)Absatz 3Der gemäß Abs. 1 oder 2 ermittelte Betrag ist, sofern nicht die Finanzierungskosten gemäß Abs. 4 hinzugerechnet werden, nach § 17 Abs. 4 zweiter Satz WGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/ 1999 aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung sind zugrunde zu legen:Der gemäß Absatz eins, oder 2 ermittelte Betrag ist, sofern nicht die Finanzierungskosten gemäß Absatz 4, hinzugerechnet werden, nach Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz WGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 147/ 1999 aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung sind zugrunde zu legen:
1.Ziffer einsder Indexwert des Monats, in dem das Grundstück erworben wurde, und
2.Ziffer 2der Indexwert des zweitvorangegangenen Monats vor
a)Litera aerstmaliger Überlassung des Gebrauchs oder
b)Litera berstmaliger Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder Einräumung des Wohnungseigentums.
(4)Absatz 4Erfolgte keine Aufwertung gemäß Abs. 3 können dem nach Abs. 1 oder 2 ermittelten Betrag die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel (§ 14 Abs. 1 Z 2 WGG) hinzugerechnet werden. Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG verzinst werden.Erfolgte keine Aufwertung gemäß Absatz 3, können dem nach Absatz eins, oder 2 ermittelten Betrag die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes aufgewendeten Fremdmittel (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG) hinzugerechnet werden. Hat die Bauvereinigung für diesen Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG verzinst werden.
(5)Absatz 5Die von der Bauvereinigung seit dem Erwerb des Grundstückes nachweislich vorgenommenen Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie sich im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit als notwendig oder nützlich erwiesen haben.
(6)Absatz 6Als notwendige und nützliche Aufwendungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die
1.Ziffer einsein Grundstück baureif machen oder erhalten,
2.Ziffer 2im Sinn der späteren Verwendung des Grundstückes als wertvermehrend anzusehen sind oder
3.Ziffer 3gemäß behördlichem Auftrag am Grundstück erfolgten.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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