Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die
1. | der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder | |||||||||
2. | gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren. | |||||||||
Dabei sind Kosten, die für Aufwendungen innerhalb und außerhalb des Grundstückes erwachsen sind, soweit sie nicht bereits gemäß den §§ 1 und 2 berücksichtigt wurden, der Berechnung zugrunde zu legen. |
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