§ 3 ERVO 1994

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die

1.

der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder

2.

gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren.

Dabei sind Kosten, die für Aufwendungen innerhalb und außerhalb des Grundstückes erwachsen sind, soweit sie nicht bereits gemäß den §§ 1 und 2 berücksichtigt wurden, der Berechnung zugrunde zu legen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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