§ 9 ERVO 1994

ERVO 1994 - Entgeltrichtlinienverordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen.

In Kraft seit 06.07.2017 bis 31.12.9999
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