Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen. Als Verzinsung der Fremdmittel gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG sind die aufgrund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich geleisteten, angemessenen Beträge anzurechnen.
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